Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Gottlieben, Stand Januar 2023)

I. Auftragserteilung

1. Auftragserteilungen bei COM Cosima Wachs erfolgen immer durch schriftliche Bestätigung oder wahlweise bzw. situationsbedingt durch Unterschrift auf Budget-Erstellungen und/oder Angeboten.

II. Durchführung und Organisation von Projekten

1. Die Durchführung und Ausgestaltung eines Projektes oder einer Veranstaltung erfolgen auf Basis
eines vorliegenden Konzepts bzw. Budgets. Veränderungen werden im Laufe des Arbeitsprozesses mit dem Kunden abgestimmt. 

2. COM Cosima Wachs ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Massgabe des vereinbarten Konzeptes frei. Die Absprachen erfolgen alleinig zwischen Auftraggeber und COM Cosima Wachs als Agentur. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt COM Cosima
Wachs nicht. COM Cosima Wachs ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggeber mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Auftraggebers weisungsberechtigt. 

3. COM Cosima Wachs erbringt ihre Leistungen in selbständiger Verantwortung, wobei sie sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen bedient. COM Cosima Wachs ist frei in der Wahl, beauftragte Subunternehmer >bei der Erfüllung eines Projektes heranzuziehen. COM Cosima Wachs ist für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich und verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen, die in diesem Zusammenhang (ggf. auch bezüglich Subunternehmern/freien Mitarbeitern) an ihn gestellt werden, freizustellen. 

4. Bei Bereitstellung oder Buchung einer Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräumlichkeit durch den Auftraggeber werden die  Örtlichkeiten nach Absprachen an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von COM Cosima Wachs für den Aufbau von >Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. 

5. Der Abbau einer Veranstaltung beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Auftraggeber abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden. 

6. Gegenstände des Auftraggebers (Give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr desselben. Sofern nicht anders vereinbart, veranlasst COM Cosima Wachs den Versand nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und/oder schnellsten Weg. Gegenst nde des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung von COM Cosima Wachs erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von COM Cosima Wachs angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort. Es wird dem Auftraggeber geraten, von seiner Seite aus eine Transportversicherung abzuschliessen. 

7. COM Cosima Wachs bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei  berlassung von Originalvorlagen verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurück verlangt werden, übernimmt COM Cosima Wachs keine Haftung. 

8. Wird ein Projekt durch den Auftraggeber vorzeitig abgebrochen, werden alle bis dahin angefallenen Projektarbeiten seitens COM Cosima Wachs und der beauftragten Subunternehmer abgerechnet und nicht mehr stornierbare Kosten sowie die komplette Honorarnote in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung oder  nderung von weniger als 30 Arbeitstagen vor Veranstaltungsbeginn wird die komplette Honorarnote berechnet. Für die Beauftragung/Stornierung von Hotelzimmern gelten gesonderte Fristen, die der >Auftraggeber trägt. 

9. Ein Projektabbruch seitens COM Cosima Wachs ist rechtens, wenn die Zahlungen oder vereinbarte Leistungen nicht zu den vereinbarten Fristen erbracht werden.
Das Projekt endet ohne weitere Verpflichtungen für COM Cosima Wachs, wenn die Leistungserbringung durch nicht von COM Cosima Wachs zu vertretende oder unvorhersehbare Gründe unmöglich wird. Entsprechende Gründe können u.a. sein: Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemie, Streik, politische Unruhen oder Anschläge, Feuer, Flut oder Explosionen, ver nderte Einreisebestimmungen oder gesetzliche Änderungen im Land der Durchführung der Veranstaltung. Dies betrifft sowohl Auswirkungen auf die vereinbarten Veranstaltungsorte (Technikbases, Kongresszentren, Hotels etc.) als auch auf die entsprechenden Transportmittel. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch COM Cosima Wachs oder deren Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche. COM Cosima Wachs informiert den Auftraggeber unverzüglich über Hinderungsgründe. 

10. Wird die Durchführung eines Projektes oder einer Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält COM Cosima Wachs den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäss Zahlungsplan.

III. Haftung

1. COM Cosima Wachs haftet nicht für: Alle Angelegenheiten, die sich aus der Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers, einer direkten Aktion eines Mitarbeiters des Auftraggebers während des Projektes/der Veranstaltung oder einer anderen Person oder Organisation ergeben; Gewinneinbussen, Reputationsverluste,
Geschäftsverluste oder Verluste, die seitens COM Cosima Wachs oder des Auftraggebers nicht vorhersehbar waren; und alle Verluste, die sich aus einer Verzögerung oder Änderung von Transportvereinbarungen, Krankheit, schlechtem Wetter, Krieg, Streiks, Unruhen oder Quarantäne etc. ergeben.

2. Im Zuge einer Projektbearbeitung übernimmt COM Cosima Wachs die Planung und Realisierung der genannten Komponenten, sowie die Beauftragung und Vergütung von Subunternehmern. COM Cosima Wachs ist nicht verantwortlich für andere Lieferanten, die ihre Verantwortung nicht erfüllen, wenn der Auftraggeber einen separaten Vertrag mit diesen Lieferanten abgeschlossen hat. 

3. Zwischen COM Cosima Wachs, den Besuchern, den Eventdienstleistern (Catering, Technik, etc.) eines Events, sowie den Künstlern besteht meist keinerlei explizite vertragliche Beziehung. Daher schliesst COM Cosima Wachs jegliche Haftung gegenüber diesen aus. Sollten solche Ansprüche dennoch geltend gemacht werden, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit unwiderruflich und bedingungslos zur Schadloshaltung bzw. dazu, COM Cosima Wachs von allen Ansprüchen freizustellen. Ferner verpflichtet er sich, alle Kosten zu übernehmen, die dem Kooperationspartner aufgrund der Abwehr gegen Ansprüche dieser Art entstehen. 

4. COM Cosima Wachs haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können.

5. Im Falle einer schuldhaften Nichterfüllung eines Projektes oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet COM Cosima Wachs nur bis maximal zur H he des vereinbarten Honorars. 

6. Bei schuldhafter Vertragsverletzung eines Auftraggebers ist COM Cosima Wachs nicht verpflichtet, das Projekt/ die Veranstaltung durchzuführen. 

7. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für alle Schäden an Gebäuden, Inventar und Personen sowie sämtliche Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, sofern nicht der chaden im Verantwortungsbereich von COM Cosima Wachs oder des Hotels oder Veranstaltungslocation liegt. 

8. COM Cosima Wachs übernimmt keinerlei Haftung für Sch den gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. 9. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber COM Cosima Wachs ist damit ausgeschlossen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. COM Cosima Wachs erstellt nach einem zugrunde liegenden Budget/Angebot, welches sich im Zuge von Terminänderungen, gesetzlichen Änderungen, Anpassungen an die Inflationsrate,
Währungsschwankungen, etc. auch ändern kann, welches kontinuierlich angepasst und mit Abgabe der Schlussrechnung festgesetzt wird, eine ordnungsgemässe Abrechnung.
Alle Preise für Leistungen von COM Cosima Wachs verstehen sich grundsätzlich rein netto. Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum. Skonto wird nicht gewährt. 

2. Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – zahlbar ohne Abzüge: – 30 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum. – 50 % der Auftragssumme bei Buchung des ersten Dienstleisters, zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum. – 20% der Auftragssumme 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum. Die Restsumme wird unmittelbar nach Ende des Projekts/der Veranstaltung in Rechnung gestellt. 

3. Wird ein Auftrag bzw. eine Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen vor Beginn eines
Projektes/einer Veranstaltung erteilt, so wird eine Abschlagszahlung von 90 % des Gesamtbudgets des Projektes/der Veranstaltung sofort ohne Abzug fällig. Restsumme wird direkt nach Abschluss des Projekts/der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sofort fällig.

4. Soweit für die Projektdurchführung Tätigkeiten an externen Orten von COM Cosima Wachs erforderlich sind, werden COM Cosima Wachs die notwendigen Reise- und Unterbringungskosten vom Auftraggeber ersetzt. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand und gemäss den steuerrechtlichen Bestimmungen abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse, Fahrten mit dem PKW werden mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter mit 0,70 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet. 

5. Alle Kosten für zusätzliche, nicht im Budget oder der Leistungsbeschreibung enthaltene, vom Auftraggeber gewünschte Beratungs-, Kreativ-, Werbe-, technische Produktions- oder andere Dienstleistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.6. Der Auftraggeber trägt die typischen Veranstalterlasten (eventuell anfallende GEMA-Gebühr, KSK-Abgabe, sog. Ausländersteuer, Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, Energie-,
Wasser- und Abfallkosten, etc.). Sollten Auflagen durch eine Behörde erteilt worden sein, sind diese COM Cosima Wachs unverzüglich mitzuteilen. Skonto wird nicht gewährt. COM Cosima Wachs ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.

V. Sonstiges

1. Skizzierte Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von COM Cosima Wachs. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von COM Cosima Wachs.

2. Eine Weiterveräusserung oder Weiterverwertung der im Rahmen des Projektes/des Vertrages erstellten Arbeitsergebnisse durch COM Cosima Wachs ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. COM Cosima Wachs darf mit Rücksprache, Name und Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken verwenden.

3. Die Eigentums- und Nutzungsrechte an den von COM Cosima Wachs zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen eingebrachten Arbeitsunterlagen, Tools, Konzeptionen und Methoden o.ä. verbleiben bei COM Cosima Wachs. Der Auftraggeber wird solche Arbeitsunterlagen, Tools, Programme und Hilfsprogramme, Konzeptionen und Methoden o.ä. ausserhalb der von COM Cosima Wachs vertraglich geschuldeten Leistungen nicht nutzen. 4. COM Cosima Wachs verpflichtet sich, alle Datenschutzverordnungen, ein Projekt/eine Veranstaltung und alle Beteiligten betreffend, nach europäischem Recht zu achten und zu berücksichtigen.

VI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen zu einem Projekt/Vertrag sind schriftlich festzuhalten; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2. Erfüllungsort ist 8274 Gottlieben (TG), Schweiz. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus einem Projektverhältnis /Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Kreuzlingen (TG). 

3. Diese AGB und jegliche gesch ftliche Vereinbarungen mit COM Cosima Wachs unterliegen europäischem Recht. 4. Sollten einzelne Bestimmungen eines Projektes/Vertrages teilweise oder vollständig nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.